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Geschäftsordnung des Seniorenbeirats der Stadt Wetzlar

§1

1. Der Seniorenrat wählt aus der Mitte der von der Stadtverordnetenversammlung benannten Mitglieder den Vorstand.
Wahlberechtigt sind die von der Stadtverordnetenversammlung benannten ordentlichen Mitglieder des Seniorenrats bzw. die zugeordneten stellvertretenden Mitglieder, wenn das entsprechende ordentliche Mitglied nicht anwesend ist.
2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertre­tern/Stellvertreterinnen.
3. Der Vorstand wird für die Dauer der Wahlzeit des Seniorenrates in geheimer Wahl gewählt. 

§2

1. Der Seniorenrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen.
2. Auf Wunsch von 1/4 der Mitglieder muß eine Sitzung einberufen werden.

§3

1. Der Seniorenrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Mitglied in diesem Sinne ist auch ein/e Stellvertreter/in, der/die ein verhindertes ordentliches Mitglied vertritt.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§4

1. Die Stellvertreter/innen werden zu den Sitzungen des Seniorenrates eingeladen.
2. Sie sind nur stimmberechtigt, wenn das ordentliche Mitglied, das sie vertreten, nicht anwesend ist.
3. Ist der Platz eines Mitgliedes oder eines/einer Stellvertreters/Stellvertreterin durch Ausscheiden frei geworden, ist durch die Stadtverordnetenversamm­lung ein neues Mitglied bzw. Stellvertreter/in zu benennen.
4. Die vom Magistrat entsandten Mitglieder des Seniorenrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§5

1. Zu den Sitzungen des Seniorenrates können Gäste eingeladen und gehört werden.
2. Zu den Tagesordnungspunkten, die die Wetzlarer Altenheime oder ähnliche Einrichtungen betreffen, sollte je ein/e Vertreter/in des Heimbeirates eingeladen und gehört werden.
3. Wird vom Heimbeirat eines Wetzlarer Altenheimes die Behandlung eines bestimmten Themas im Seniorenrat gewünscht, sollte dieses auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.

§6

1. Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich. Termine und Tagesordnung werden in der örtlichen Presse bekannt gemacht.
2. Soll für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, ist darüber ein Beschluß zu fasssen.

§7

1. Zu den Sitzungen wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter/einer der Stellvertreterinnen eingeladen.
2. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Sit­zungstermin schriftlich.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
4. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des Seniorenrates bis 7 Tage vor einer Sitzung schriftlich gestellt werden.
5. Mündliche Anträge zur Tagesordnung können bei Beginn der Sitzung gestellt werden. Sie können in der Sitzung behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Seniorenratsmitglieder zustimmt.
6. Die Tagesordnung wird bei Beginn der Sitzung vom Seniorenrat beschlossen.

§8

l. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die den Mitgliedern mit der Einladung zu der folgenden Sitzung zuzuleiten ist.
2. Einsprüche gegen den Inhalt der Niederschrift haben bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erfolgen.

§9

1. Zu jeder Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
2. Verhinderte Mitglieder werden in die Anwesenheitsliste als „entschuldigt" eingetragen.

§10

1. Der/Die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen bilden die Sitzungsleitung. Sie können sich in der Verhandlungsführung ablösen.

§11

1. Der Seniorenrat kann besondere Aufgabengebiete (z.B. Pressearbeit, Kommunikation mit anderen Organisationen gleicher Art u.ä.) an bestimmte Mitglieder übertragen.
2. Bei Bedarf werden Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben gebildet. Die Zusammensetzung erfolgt nach Zweckmäßigkeit, Sachkenntnis und Interessenlage Mitglieder der Arbeitsgruppen können außer den Mitgliedern des Seniorenrates auch Vertreter/innen interessierter Vereinigungen oder sonstiger Einrichtungen sein.

§12

1. Über die Änderung der Geschäftsordnung entscheidet der Seniorenrat mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, unter der Voraussetzung, daß allen Mitgliedern die beabsichtigte Änderung 21 Tage vor Zusammenkunft des Seniorenrates mitgeteilt worden ist.

§13

1. Diese Geschäftsordnung tritt am 12. November 1997 in Kraft.

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